SATZUNG des Tourismusvereins „Borna und Kohrener Land“ e.V.

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

1. Der Verein führt den Namen Tourismusverein „Borna und Kohrener Land“ e. V. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Borna, Landkreis Leipzig.

 

 

 

§ 2 Aufgaben des Vereins

 

Die Aufgabe des Vereins ist es, im Zusammenwirken mit allen Partnern im Territorium den Tourismus zu entwickeln und zu fördern. Der Verein berät und unterstützt seine Mitglieder in ihren Bestrebungen, dem Tourismus dienende Einrichtungen zu verbessern und neu zu schaffen, engagiert sich für die Wahrung und Pflege der Tradition und kultureller Bräuche, wirkt bei Entscheidungen zur Raumordnung und regionaler Planung mit und setzt sich aktiv für alle Maßnahmen zum Schutze des Natur- und Landschaftspotentials ein. Der Verein betreibt gezielt Tourismuswerbung. Er koordiniert die Planung, Gestaltung und den Einsatz von Werbemitteln, vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Behörden, Parlamenten sowie Verbänden und Vereinigungen. Er fördert den gegenseitigen Erfahrungsaustausch mit gleichartigen Vereinen und organisiert die fachliche Qualifizierung und Weiterbildung der im Tourismus tätigen.

 

Der Verein bekennt sich zu den 17 Nachhaltigkeitsentwicklungszielen der Vereinten Nationen und fördert diese im Rahmen seiner Möglichkeiten.

 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder sonstige unmittelbare Leistungen aus den Mitteln des Vereins, sofern sich Überschüsse ergeben, werden diese zur Erfüllung der Aufgaben verwendet. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

1. Der Tourismusverein „Borna und Kohrener Land“ e. V. verfolgt auch gemeinnützige Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke eingesetzt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

 

 

§ 4 Mitglieder

 

1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden jede

 

a) juristische Person (z.B. Kommunen),

 

b) natürliche Person ab 16 Jahre.

 

2. Natürliche und juristische Personen, die bereit sind, an der Förderung der Aufgaben des Vereins mitzuarbeiten und die Satzung anzuerkennen, können fördernde Mitglieder werden. Sie nehmen nicht aktiv am Vereinsleben teil, haben gegenüber dem Verein regelmäßig keine Rechte und Pflichten und unterliegen nicht der Vereinsgewalt. Fördernde Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, haben allerdings kein Stimmrecht.

 

3. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand auf Grund eines schriftlichen Antrages. Wird die Aufnahme eines Mitgliedes vom Vorstand abgelehnt, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.

 

4. Die Mitgliedschaft kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten.

 

5. Ein Mitglied kann durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn vereinsschädigendes Verhalten, Missachtung der Satzung oder Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge vorliegt.

 

6. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod der natürlichen Person bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

 

 

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Die Mitglieder haben das Recht:

 

a) die Vertretung ihrer touristischen Interessen vom Verein zu verlangen,

 

b) an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins mit Sitz und Stimme teilzunehmen,

 

c) beim Verein Anträge zu stellen,

 

d) die dem Verein zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu nutzen und die dem Verein für seine Mitglieder zur Verfügung stehenden Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.

 

2. Die Mitglieder haben die Verpflichtung:

 

a) die Ziele und Aufgaben des Vereins nach Kräften zu unterstützen und zu fördern,

 

b) die in der Satzung niedergelegten Grundsätze zu befolgen,

 

c) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu vollziehen,

 

d) ihre beim Verein hinterlegten Daten aktuell zu halten,

 

e) ihrer Beitragspflicht nachzukommen.

 

3. Für eine Beschlussfassung außerhalb einer Mitgliederversammlung kann der Vorstand eine schriftliche Entscheidungsvorlage allen Mitgliedern übermitteln. Die Rücklauffrist (eingehend) für abzugebende Stimmen der Mitglieder muss mindestens 21 Tage ab Posteinlieferung betragen. Die Mehrheitserfordernisse bestimmen sich nach dieser Satzung. Eine Satzungsänderung und ein Beschluss über die Auflösung des Vereins können auf diesem Wege nicht herbeigeführt werden, Vorstandswahlen sind auf diesem Wege nicht möglich.

 

 

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

 

2. Die Beitragshöhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Näheres regelt die Beitragsordnung, welche von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

3. Der Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens 31.03. des jeweiligen Kalenderjahres zu entrichten.

 

4. Bei Beendigung oder Erlöschen der Mitgliedschaft besteht kein Rückzahlungsanspruch.

 

5. Fördernde Mitglieder unterliegen nicht der Beitragsordnung. Der Vorstand ist berechtigt, deren jährliche Zuschüsse mit ihnen zu vereinbaren.

 

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

1. Die Organe des Vereins sind:

 

a) die Mitgliederversammlung (§ 8)

 

b) der Vorstand (§ 9)

 

 

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.

 

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich mindestens einmal statt. Sofern durch Gesetz oder Verordnung gestattet, kann die Mitgliederversammlung digital durchgeführt werden, wenn eine besondere Situation dies erforderlich macht.

 

3. Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vereinsvorsitzende jederzeit berechtigt, wenn die Interessen des Vereins es erfordern oder die Einberufung mindestens durch 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird.

 

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat in Textform auf Veranlassung des Vereinsvorsitzenden mindestens 14 Tage vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung zu erfolgen.

 

5. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden, entscheidet auf Antrag die Mitgliederversammlung.

 

6. Die Mitgliederversammlung ist bei ordentlicher Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Anwesenden beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse, sofern in der Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit gültig abgegebener Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

7. In der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder mit je einer Stimme stimmberechtigt.

 

8. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vereinsvorsitzende oder sein Stellvertreter. Sind diese am Gegenstand der Beratung persönlich beteiligt, so übernimmt den Vorsitz ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied in diesem Punkt.

 

9. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

 

a) Beschlussfassung über die Satzung und die Beitragsordnung,

 

b) Entscheidung über Grundsätze der Vereinsarbeit,

 

c) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,

 

d) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und den Kassenbericht

 

e) Genehmigung der Jahresrechnung

 

f) Entlastung des Vorstandes

 

g) Festlegung der Kassenordnung

 

h) Festlegung der Zeichnungsberechtigung

 

i) Beschlussfassung über die Beantragung von Schirmherrschaften

 

j) Entscheidung über einen Ausschließungsbeschluss

 

k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

l) Die endgültige Entscheidung über die Aufnahme eines Mitgliedes, falls der Vorstand ablehnt

 

10. Änderungen der Vereinssatzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung.

 

11. Über die Versammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen. Diese ist vom Vereinsvorsitzenden und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

12. Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung (§32 BGB) folgende Punkte enthalten:

 

• Jahresbericht,

 

• Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht, Entlastung des Vorstandes,

 

• Wahl der Mitglieder des Vorstandes nach Wahlmodus,

 

• vorliegende Anträge,

 

• Beschlussfassung über den Ort der nächsten Mitgliederversammlung.

 

 

 

§ 9 Der Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Vereinsmitgliedern. Die konkrete Zahl ergibt sich in der Mitgliederversammlung aus der Abstimmung über die zur Wahl stehenden Kandidaten. Aus seiner Mitte wählt der Vorstand einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

 

2. Dem Vorstand obliegt:

 

a) grundsätzlich die Führung der Vereinsgeschäfte,

 

b) der Entwurf des Haushaltsplanes und der Beitragsordnung zur Vorlage in der Mitgliederversammlung,

 

c) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung.

 

3. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach vorheriger Einladung in Textform unter Angabe der Tagesordnung statt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Es entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen. Eine Beschlussfassung des Vorstandes ist auch im Umlaufverfahren möglich. Hierfür ist eine einfache Mehrheit aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Umlaufbeschlüsse sind bei den Vorstandssitzungsprotokollen aufzubewahren.

 

4. Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der Vorstand. Der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied sind gemeinsam vertretungsbefugt.

 

5. Dem Vorstand obliegt die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers, dieser hat die Stellung eines besonderen Vertreters (§ 30 BGB).

 

6. Der Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung für den Verein.

 

7. Die Vorstandmitglieder werden aus dem Kreis der Mitglieder von der Mitgliederversammlung jeweils für 3 Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

8. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand ein ErsatzVorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder durch Vorstandsbeschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung kooptieren.

 

9. Mitarbeiter des Vereins sind nicht in den Vorstand wählbar.

 

 

 

§ 10 Die Kassenprüfer

 

1. Die 2 Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt.

 

2. Die Aufgabe der Kassenprüfer besteht in der sachlichen und rechnerischen Prüfung der Jahresrechnung. Sie berichten darüber vor der Mitgliederversammlung.

 

 

 

§ 11 Geschäftsführung

 

1. Der Tourismusverein „Borna und Kohrener Land“ e. V. unterhält zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle in Borna.

 

2. Der Vorstand bestellt gemäß § 30 BGB einen Geschäftsführer. Ihm obliegt, die erforderlichen laufenden Geschäfte zu führen, die nach der Satzung nicht dem Vorstand vorbehalten sind.

 

3. Der Vorstand erteilt eine Geschäftsanweisung, die für die Tätigkeit des Geschäftsführers Arbeitsgrundlage ist.

 

4. Der Geschäftsführer nimmt an allen Sitzungen der einzelnen Vereinsorgane mit beratender Funktion teil.

 

 

 

§ 12 Ehrenmitglieder

 

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich um den Tourismus im Vereinsgebiet verdient machen und ihn unterstützen.

 

 

 

§ 13 Auflösung des Vereins

 

Zur Auflösung des Vereins ist in der Mitgliederversammlung eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung fällt das Vermögen an die Kommunen, die ein ordentliches Mitglied sind. Sie haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Tourismusförderung zu verwenden. Die Aufteilung erfolgt nach dem Einwohnerschlüssel mit Stand vom 31.12. des Vorjahres. Die Abwicklung der Auflösung erfolgt durch den Vorstand bzw. durch Beauftragte der Mitgliederversammlung.

 

 

 

§ 14 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist ein Kalenderjahr.

 

 

 

§ 15 Haftungsbeschränkung

 

1. Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

 

2. Werden die Personen nach Absatz (1) von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass der Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

 

 

 

§ 16 Inkrafttreten

 

1. Vorstehende Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

2. Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung vom 02.05.2023 beschlossen.

BEITRITTSERKLÄRUNG


BEITRAGSORDNUNG 2024 – STAND: 02.05.2023

Gemäß § 6 der Satzung des Tourismusvereins „Borna und Kohrener Land“ e. V. sind die Mitglieder des Vereins verpflichtet, für die Zeitdauer der Mitgliedschaft Beträge zu entrichten. Die Beiträge dienen - neben anderen finanziellen Zuwendungen - dem Tourismusverein zur Deckung von Aufwendungen entsprechend der in der Satzung getroffenen Festlegungen.

Beitragssätze pro Jahr:

•    Kommunen pro Einwohner 1,00 €

•    Gemeinnützige Vereine 90,00 €

•    Cafés, Gaststätten
bis 50 Plätze 130,00 €
bis 100 Plätze 230,00 €
mehr als 100 Plätze 330,00 €

•    Jugendherbergen 140,00 €

•    Gaststätten mit Beherbergung
bis 20 Betten 180,00 €

•    Gaststätten mit Beherbergung, Hotels, Campingplätze
21 bis 50 Betten  220,00 €
51-100 Betten 330,00 €
101-200 Betten 440,00 €
ab 201 Betten 540,00 €

•    Firmen/Betriebe
bis 5 Beschäftigte 130,00 €
6-10 Beschäftigte 160,00 €
11-15 Beschäftigte 200,00 €
über 15 Beschäftigte  250,00 €

•    Einzelmitglieder 25,00 €

•    Privatvermieter
bis 4 Betten 40,00 €
5-8 Betten 60,00 €

•    Handwerk im Nebenerwerb 60,00 €

•    Ehrenmitglieder beitragsfrei

Der Jahresbeitrag ist in einer Summe bis zum 31. März eines jeden Geschäftsjahres an die Geschäftsstelle zu entrichten. Bei einem Beitritt im Verlaufe des Geschäftsjahres wird ein anteilmäßiger Jahresbeitrag errechnet. Berechnungszeitpunkt für die Kommunen ist lt. § 125 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) die statistische Einwohnerzahl von 30.06. des Vorjahres.

Erfüllungs-und Gerichtsstand ist Vereinsregister Leipzig VR-Reg.Nr.: 10269

Diese Beitragsordnung ist Bestandteil der Satzung.

Borna, den 02.05.2023